Fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall: Alles Wichtige im Überblick
Rund 35% aller Unfälle werden über fiktive Abrechnungen reguliert
Als Unfallopfer haben Sie die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall instand setzen zu lassen – oder sich den Schaden in Geld auszahlen zu lassen. Die Option der fiktiven Abrechnung kann finanziell vorteilhaft sein, allerdings sind dabei bestimmte Risiken zu beachten.
Erfahren Sie im Folgenden, welche Aspekte bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis entscheidend und wichtig sind. Nachfolgend ein Überblick:
Definition: Die fiktive Abrechnung erklärt
Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls steht Ihnen nach § 249 BGB ein Schadenersatzanspruch zu, selbst wenn Sie den Sachschaden nicht oder in Eigenregie reparieren lassen. Dieses Vorgehen wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. Der Begriff 'fiktiv' wird verwendet, da keine Reparaturkostenrechnung bei der gegnerischen Versicherung eingereicht wird, sondern ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag, der die geschätzten Kosten des entstandenen Schadens aufzeigt.
Gemäß § 249 BGB sind Sie jedoch auch zur sogenannten Schadenminderungspflicht verpflichtet. Dies bedeutet, dass Sie als Geschädigter verpflichtet sind, den Schaden in einem zumutbaren Rahmen so gering wie möglich zu halten. Ziel ist es, eine Bereicherung durch fiktive Abrechnungen zu vermeiden. Mit der Unterstützung von erfahrenen Kfz-Sachverständigen wie Otur & Kollegen stehen Sie auf der sicheren Seite. Wir übernehmen für Sie umfassend die Schadensabwicklung und die Korrespondenz.
Kontaktieren Sie uns unmittelbar nach dem Unfall, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Was versteht man unter fiktiver Abrechnung?
Bei der fiktiven Abrechnung übernimmt die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für den entstandenen Unfallschaden, ohne dass eine tatsächliche Reparatur erfolgen muss. Erstattet werden die Netto-Reparaturkosten, die in einem Gutachten oder Kostenvoranschlag ermittelt wurden, ohne die Mehrwertsteuer. Der ausgezahlte Betrag steht Ihnen zur freien Verfügung – ob für Freizeitaktivitäten, Urlaub oder anderes, es gibt keinerlei Beschränkungen.
Kann die Versicherung des Unfallgegners die Zahlung im Rahmen einer fiktiven Abrechnung verweigern?
Gemäß § 249 BGB nicht. Als Geschädigter eines Unfalls haben Sie das Recht, selbst zu entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder sich die Reparaturkosten auszahlen lassen. Die Versicherung des Unfallgegners hat kein Recht, Ihnen diese Entscheidung vorzuschreiben.
Welche Abzüge dürfen Versicherungen bei einer fiktiven Abrechnung vornehmen?
Früher erhielten Unfallopfer die vollen Brutto-Reparaturkosten erstattet. Heute bekommen sie nur noch den Nettobetrag, da ohne tatsächliche Reparatur keine Mehrwertsteuer an eine Fachwerkstatt gezahlt wird. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 267/14) aus dem Jahr 2015 legt zudem fest, dass für Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind und nicht lückenlos scheckheftgepflegt wurden, nicht die höheren Stundensätze einer Markenwerkstatt, sondern die günstigeren Sätze einer freien Werkstatt anzusetzen sind.
Was ist für eine fiktive Abrechnung erforderlich?
Um eine fiktive Abrechnung vorzunehmen, benötigen Sie entweder einen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt oder, idealerweise, ein detailliertes Schadengutachten von einem Kfz-Sachverständigen. Ein solches Gutachten listet nicht nur die direkten Reparaturkosten auf, sondern auch weitere schadensrelevante Positionen wie den Nutzungsausfall oder die merkantile Wertminderung, die für die Schadensregulierung bedeutsam sind.
Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Schadensabrechnung
Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung beschränkt sich der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auf den im Gutachten festgelegten Zeitraum. Eine wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist, dass das Fahrzeug in Eigenregie instand gesetzt wird. Der Nachweis der erfolgten Reparatur muss durch Fotos erbracht werden, auf denen zudem eine tagesaktuelle Zeitung sichtbar ist, um das Datum der Reparatur zu belegen.
So läuft die fiktive Schadensregulierung ab
Bei einem unverschuldeten Zusammenstoß ist es üblich, sich die entstandenen Reparaturkosten auf Basis eines Gutachtens erstatten zu lassen. Sollte der Unfall nur geringfügige Beschädigungen wie Kratzer oder Dellen verursacht haben, oder falls Ihr Fahrzeug bereits älter ist, könnten Sie zweifeln, ob eine Reparatur sinnvoll ist.
In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, sich den Schaden einfach auszahlen zu lassen. Ein Kfz-Sachverständigengutachten, das die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten aufzeigt, reicht für die Schadensregulierung aus. Es gibt keine Einschränkungen, wie Sie die ausgezahlte Summe verwenden; sie steht Ihnen frei zur Verfügung.
Fiktive Abrechnung bei einem Totalschaden
Ein Gutachten ist entscheidend, um zu bestimmen, ob sich die Reparatur eines Schadens lohnt. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nicht möglich. Laut Gutachten dürfen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht überschreiten. Überschreiten sie diesen Wert, erfolgt die Abrechnung auf Totalschadenbasis.
Als Geschädigter erhalten Sie im Falle eines Totalschadens die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Aus der Differenz ergibt sich der Wiederbeschaffunsgaufwand.
Wiederbeschaffungswert - Dieser Betrag entspricht den Kosten, die anfallen würden, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben, das dem Wert Ihres Autos zum Zeitpunkt des Unfalls entspricht.
Restwert - Dieser Begriff bezeichnet den Wert, den ein Fahrzeug nach einem Autounfall in seinem unreparierten Zustand noch hat. Es ist der Betrag, zu dem das beschädigte Fahrzeug verkauft werden kann.
Fazit
Obwohl die Abwicklung einer fiktiven Schadensabrechnung für die Betroffenen möglicherweise nicht üblich ist, kann sie unter gewissen Umständen dennoch vorteilhaft sein, insbesondere mit einer kompetenten Unterstützung an Ihrer Seite.
Im Falle eines Unfalls steht Ihnen das Recht zu, den vollständigen Schadenersatz von der gegnerischen Versicherung zu fordern.
Um Ihre finanziellen Interessen optimal zu verteidigen, ist es ratsam, von Ihrem Recht Gebrauch zu machen und einen eigenen, unabhängigen Gutachter zu beauftragen. Ein unabhängiges Gutachten von Otur & Kollegen (0172 - 575 22 52) gewährleistet, dass Sie in Bezug auf die Begutachtung des Schadens auf der sicheren Seite sind. Gerne stehen wir Ihnen für ein Beratungsgespräch in Bremen und umzu zur Verfügung und helfen Ihnen dabei, den bestmöglichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Vertrauen Sie auf unsere Fachkompetenz und Erfahrung in der Begutachtung von Unfallfahrzeugen.